Beschluss der Kirchgemeinde-Versammlung vom 4. Dezember 2025

Der Voranschlag 2026 wurde genehmigt

 Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Rekurskommission der röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich, Hirschengraben 66, 8001 Zürich

  • wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Stimmrechtsrekurs

  • und im Übrigen gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden.

 Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

 Das Protokoll der Kirchgemeinde-Versammlung liegt im Sekretariat, St. Peter und Paul,
Werdgässchen 26, 8004 Zürich zur Einsicht auf.
 
Die Kirchenpflege

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