«Die Kirche müsste sich vor der Demokratie nicht fürchten»

Menschenrechte und Demokratie sind in der kirchlichen Rechtstradition seit dem Mittelalter angelegt. Dennoch tut sich die katholische Kirche unendlich schwer damit. Warum, haben wir den Luzerner Kirchenrechtler Adrian Loretan gefragt.

Adrian Loretan
Der Staatskirchenrechtler und Kirchenrechtler Adrian Loretan an seiner Abschiedsvorlesung an der Universität Luzern am 1. Oktober 2025 in der Jesuitenkirche in Luzern.

Schon im Vorwort Ihres Buchs «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ideengeschichte» verweisen Sie auf die innovative Rolle der Kirche und stellen fest: «Wenn die Amtsträger der Kirche die Rechtstradition kennen würden, müssten sie sich vor mehr Demokratie nicht fürchten.» Das tun sie aber.
In meinen kirchenrechtlichen Forschungen bin ich auf die breite demokratische Tradition der Kirche gestossen. Ein wichtiger Anstoss kam vom Philosophen Jürgen Habermas. Er hatte herausgearbeitet, dass die mittelalterliche Westkirche ein Modernisierungsfaktor für den Westen als säkulare Rechtsgemeinschaft war.

Wie tief ist die Verbindung von Kirche und Demokratie?
In der Alten Kirche sind bereits demokratische Institutionen vorhanden, nämlich die Konzilien und das Ordensrecht. Es hält fest, dass der Abt «den Rat der Brüder anhören soll». Entsprechend bauten Benediktiner Kapitelsäle, die Zisterzienser entwickelten bei ihrer Interpretation der Benediktsregel 1115 einen neuen Begriff, der Weltgeschichte schreiben sollte: das parliamentum, der Ort, an dem eben nicht geschwiegen, sondern gesprochen und entschieden wird. Dem zugrunde liegt das kirchenrechtliche Demokratieverständnis: Was alle angeht, muss auch von allen behandelt und approbiert werden. Diese mittelalterliche Demokratietheorie wurde von den Päpsten in das Verfassungsrecht der Westkirche aufgenommen. Damit war die Kirche die demokratische Institution in Europa, während das Reich mit dem Kaiser an der Spitze hierarchisch organisiert war.

Wir erleben jedoch ständig den Verweis auf die hierarchische Verfasstheit der Kirche.
Selbst Papst Franziskus wünschte eine hierarchisch-synodale Kirche. Hierarchie ohne Synodalität entspricht nicht ihrer demokratischen Rechtstradition, auf die sich die Kirche berufen könnte. Dieses Demokratieverständnis des kanonischen Rechts hat eine Vorbildfunktion für demokratische Institutionen: für das Kloster, für die Kirche, für die italienischen Städte, für die Universitäten, für die Zünfte, Alpgenossen, Pfarreigenossen, für das öffentliche Recht der Staaten. So entwickelte sich die Kirche zu einer innovativen Institution, die sich ihre Rechte selbst gibt, statt sie aus der Hand des Kaisers zugeteilt zu bekommen. Die Konsequenzen sind weitreichend, wenn Städte, Universitäten und Zünfte dem Beispiel der Kirche folgen und sich ihre eigenen Regeln geben. Das war eine Revolution im damaligen Recht.

Warum sind wichtige Entwicklungen der christlichen Rechtstradition – Sie verweisen etwa auf den Dominikaner Bartolomé de las Casas – im Kirchenrecht heute unterbelichtet?
Mit Menschenwürde und Menschenrechten, die unterschiedslos allen Menschen qua ihres Menschseins zustehen, argumentierte bereits im 16. Jahrhundert der «Anwalt und Verteidiger der Indios», der Kirchenjurist Bartolomé de las Casas. Für diese Freiheitsrechte der Indigenen forderte er Menschenrechte, Völkerrecht und einen Völkerbund gegen die Kolonialmacht Spanien. Er stand vor der Frage, wie er für die nichtgetauften Indios Rechte einfordern konnte, denn bisher besassen nur Getaufte Personenrechte. Mit Redeverboten und der Verdrängung des «Nestbeschmutzers Las Casas» verschwand die Bedeutung dieses außerordentlichen Kirchenanwalts. Erst nach dem Tod von Diktator Franco 1975 konnte die spanische Kolonialgeschichte aufgearbeitet werden.

Bartolomé de las Casas

Bartolomé de las Casas (1474 oder 1484 bis 1566) argumentierte schon im 16. Jahrhundert mit Menschenwürde und Menschenrechten für die 
Freiheitsrechte der Indigenen gegen die spanische Kolonialmacht.

Welches sind im Blick auf die Entwicklung des Rechts entscheidende Impulse, die bereits das Mittelalter hervorgebracht hat?
Das kritische rechtsphilosophische Nachdenken darüber, welches Recht legitim ist und welches nicht, wird seit Aristoteles Naturrecht genannt. Den aristotelischen Naturrechtsbegriff hat die Rechtswissenschaft der Kirche in ihrem Gründungsdokument, dem Decretum Gratiani, 1140 aufgenommen. Gratian postuliert mit der verrechtlichten «Goldenen Regel» (Mt 7,12): «Das Naturrecht (…) weist jeden an, andere so zu behandeln, wie er/sie selbst behandelt sein will, und verbietet andere zu behandeln, wie man selbst nicht behandelt werden will.» Damit wird erstmals ein Recht entworfen, das prinzipiell für jeden Menschen gilt.

Die Westkirche als die Mutter der Rechtsgemeinschaft?
So ist es. Die Rechtswissenschaften von Kirche und Staat beeinflussten sich von 1140 bis ins 18. Jahrhundert. Vieles haben Juristen im Mittelalter aus dem Kirchenrecht übernommen. Die modernen Rechtsstaaten haben aufgrund dieser Entwicklungen mit der Kirche eine gemeinsame Rechtsphilosophie bis ins 18. Jahrhundert und einen gemeinsamen Rechtsbegriff. Kurz: Rechtsgeschichte des Staates heisst in weiten Teilen Kirchenrechtsgeschichte.

Trotzdem ist der Gedanke der Menschenrechte zwar in die Verfassung des modernen Rechtsstaats eingegangen, nicht aber in die der Kirche. Wie erklären Sie sich das?
Das ist das Paradoxe, obschon es ausgearbeitete Versuche gab, genau dies zu tun. So thematisiert die erste Bischofssynode 1967 den Machtmissbrauch innerhalb der Kirche und fordert, dem Machtmissbrauch mit Menschenrechten in der Kirche entgegenzutreten. Paul VI. liess in der Folge Kirchenjuristen ein Grundgesetz der Kirche entwerfen, das einen Menschenrechts- beziehungsweise Grundrechtskatalog enthält. Der Entwurf wurde bisher noch nicht rechtlich in Kraft gesetzt.

Wie beurteilen Sie den Konflikt um den Synodalen Weg?
Beim Synodalen Weg in Deutschland war die Rede vom «besonderen Lehramt der Betroffenen». Papst Franziskus hat der Kirche den Auftrag gegeben, die Opfer sexueller Gewalt ernst zu nehmen. Entsprechend haben die deutschen Bistümer diese Opfer in einer viel besseren Weise zu Wort kommen lassen als etwa die Schweizer Kirche. Die Opfer sexueller Gewalt, das heisst: das Lehramt der Betroffenen, zeigen mit aller Deutlichkeit die nicht geklärte Machtfrage in der Kirche. Solange Opfer sexueller Gewalt auf weite Strecken der Willkür priesterlicher Machtträger ausgeliefert sind, kann von einklagbaren subjektiven Grundrechten in der Kirche nicht die Rede sein, obwohl die subjektiven Grundrechte von der Rechtswissenschaft der Kirche im 13. Jahrhundert bereits entwickelt wurden. Das ist ein Widerspruch.

Wo sehen Sie Reformbedarf im Kirchenrecht, um einem zukunftsfähigen Christentum in unseren säkularen europäischen Breiten ­Boden zu geben?
Wir führen Menschenrechte und Demokratie (Synodalität) in der Kirche ein aufgrund der eigenen demokratischen Rechtstradition. Die totale Abhängigkeit der Gläubigen von den zölibatären Priestern muss durchbrochen werden.

Konkret?
Konkret bedeutet das zum Beispiel: die Aufhebung des Pflichtzölibats. Frauen können oberste Leitungsämter ­anvertraut werden. In den Bistümern München, Münster und Mainz arbeiten Frauen bereits in Leitungspositionen etwa als Ordinariatsleiterin. Beim Heiligen Stuhl könnte eine Frau rechtlich gesehen Staatssekretärin der Kurie werden. Diese Leitungspositionen von Frauen sind nur möglich aufgrund der Trennung von Weihe- und Jurisdiktionsgewalt, wie Franziskus unter anderem in «Praedicate Evangelium» gezeigt hat.

Bringen diese Änderungen Schritte, die die Diskriminierung von Frauen überwinden?
Selbst die ehemalige Vizepräsidentin des deutschen Bundestages Kathrin Göring-Eckardt sieht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Grundgesetz das Diskriminierungsverbot in der Kirche nicht aufhebt. Von daher kann ich nur begrüssen, dass deutsche Bischöfe beschlossen haben, 33 Prozent der Leitungspositionen mit Frauen zu besetzen. Erst mit dieser ein Drittel-Marke beginne eine nachhaltige Veränderung in der Leitungskultur. Die Bischöfe haben also faktisch eine Frauenquote eingeführt, ein Schritt, der die demokratische und menschenrechtliche Rechtstradition ernst nimmt.

Wann kommt ein Grundgesetz für die Kirche?
Das kirchliche Grundgesetz von Paul VI. liegt vor. Papst Leo XIV. könnte es heute wieder hervorholen und morgen in Kraft setzen. Erinnern möchte ich in dem Zusammenhang an die Kirchenkonstitution Lumen Gentium. In Kapitel 32 argumentiert das Konzil bereits mit den Menschenrechten: «Es gibt in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht. Denn ‹es gilt nicht mehr Jude und Grieche, nicht Sklave und Freier, nicht Mann und Frau; denn alle seid ihr einer in Christus Jesus› (Brief an die Galater 3,28)». Das sagt die oberste Lehrautorität dieser Kirche, das Konzil. Das ist keine soziologische Feststellung, sondern ein normativer Anspruch, der das Lehramt des Konzils der heutigen Kirche vorgibt. Das ist verbindlich für alle Gläubigen, für jeden Papst, für jeden Kardinal und für jeden Bischof. 

Das Interview erschien zuerst in Publik-Forum 10/2026.