Die Schweizer Bischöfe sind einen Schritt weiter in der Frage, wie sie mit den Resultaten der Assessments (siehe Infobox) von angehenden Seelsorgenden umgehen möchten. Am 19. März haben sie die Ausführungsbestimmungen hierzu «einstimmig verabschiedet», wie einer Mitteilung vom 23. März zu entnehmen ist.
Darin bekräftigen sie nochmals, dass nur eine vom Bischof bestimmte Instanz Zugang zu den vollständigen Assessment-Berichten und damit zu den Resultaten erhält. Dies ist in der Regel die Ausbildungsleitung (kirchenintern «Regens» genannt) oder ein dafür zuständiges Gremium sowie der Bischof selbst. Die Resultate werden mit den Kandidatinnen und Kandidaten besprochen, diese erhalten eine Kopie der Berichte.
Abklärungsnachweis enthällt keine Resultate
Neu ist den Bestimmungen zu entnehmen, dass «die Eckdaten des Ergebnisses» in einem «diözesanen Abklärungsnachweis» zusammenfasst werden. Dieses Dokument soll mit Einwilligung der geprüften Person in deren Personaldossier abgelegt werden. Ausserdem wird es der Behörde zugeschickt, bei welcher der oder die Seelsorgende die erste Stelle antritt. In der Regel ist dies die Kirchgemeinde.
Der Abklärungsnachweis enthält allerdings keine Angaben zum Resultat des Assessments, wie Maurice Greder, Sprecher der Bischofskonferenz, auf Nachfrage erklärt. Auch sei nicht geregelt, was geschieht, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht möchte, dass der Nachweis im Personaldossier abgelegt wird.
Anstellungsbehörden müssen Resultate selber erfragen
Die Namen der geprüften Kandidatinnen werden zusammen mit dem Ort und dem/der Auftraggeber:in in einem nationalen Verzeichnis festgehalten, nicht jedoch die Resultate. Als Grund hierfür nennt die Bischofskonferenz Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Seelsorger:innen. Für die anstellenden Behörden, in der Regel Kirchgemeinden, bedeutet dies, dass sie im nationalen Verzeichnis den Aufftraggeber des Assessments erfragen und selbst bei diesem nachfragen muss, wenn sie das Resultat eines Assessments erfahren möchte.
Diese Regelung hatte bereits im Vorfeld für Kritik gesorgt. Laut Urs Brosi, Generalsekretär der Römisch-katholischen Zentralkonferenz, legt die SBK damit die Datenschutzbestimmungen einseitig zugunsten potenzieller Täter:innen aus. Dies sagte er gegenüber kath.ch. Thomas Schüller, Professor für Kirchenrecht an der Uni Münster, verweist gegenüber dem «Tages-Anzeiger» auf Länder wie die USA oder Deutschland, wo die Einsicht in Assessments anders gehandhabt werde.
Im Vorfeld war ausserdem kritisiert worden, dass es keine externe Kontrollinstanz gibt, welche überprüft, ob die Empfehlungen der Fachpersonen auch umgesetzt werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Person, die ein Assessment nicht bestanden hat, angestellt wird oder nicht, liegt in der Hand des Ordinariats. Daran ändern auch die Ausführungsbestimmungen nichts.
Assessments werden auch auf Seelsorgende aus dem Ausland ausgeweitet
Bislang haben erst Seelsorgende in Ausbildung die Assessments durchlaufen. Ab sofort sollen die Prüfungsverfahren «nach und nach» auch auf Seelsorgende ausgedehnt werden, die aus dem Ausland kommen. Berechtigte Ausnahmen seien möglich. Auf Nachfrage erläutert Maurice Greder, Sprecher der SBK, wenn ein:e Kandidat:in beispielsweise nachweisen könne, ein vergleichbares Prüfungsverfahren im Heimatbistum durchlaufen zu haben, müsse er oder sie nicht noch einmal ein zweites Assessment durchlaufen. Mit den Resultaten der Assessments von Seelsorgenden aus dem Ausland wird im Wesentlichen gleich verfahren wie bei den Seelsorgenden in Ausbildung.
Darüber hinaus sollen auch Seelsorgende, die bereits im Beruf tätig sind, geprüft werden können, wenn diese «Auffälligkeiten zeigen», die auf ernsthafte Defizite in Basiskompetenzen hinwiesen. Laut Greder kann bei Hinweisen der Ortsbischof – gegebenenfalls zusammen mit der Anstellungsinstanz – ein sogenanntes «Fokusassessment» anordnen. Auf Nachfrage erläutert Greder, dies könne eine spezifische Abklärung zu den gemeldeten Auffälligkeiten sein, es sei aber je nach Fall auch möglich, dass eine breitere Abklärung nötig sei oder gar ein ganzes Assessment durchlaugen müsse. Bericht und Abklärungsnachweis würden dokumentiert und der Nachweis im Personaldossier hinterlegt.
«Die Bestimmungen sehen keine proaktive Mitteilungs zwischen Bistümern vor.»
In der Missbrauchsstudie, die 2023 publiziert wurde, finden sich Beispiele, wie Täter durch einen Wechsel des Bistums weiterhin im Amt bleiben konnten und am neuen Ort wiederum übergriffig wurden. Solche Fälle sind auch weiterhin möglich. «Die Bestimmungen sehen keine proaktive Mitteilungs-Obligation zwischen Bistümern vor», schreibt Greder auf Nachfrage. Diese gelte ausschliesslich für Erstanstellungen. Es liegt somit in der Verantwortung des neuen Bistums, beim vorherigen Bistum nach einem Assessment und dem allfälligen Resultat desselben nachzufragen.
Vierstufiges Verfahren
Das Verfahren besteht zunächst aus drei fachlichen Abklärungsschritten: einer testpsychologischen Untersuchung, einem kompetenzbasierten Interview und einem forensisch-klinischen Interview. Diese Schritte werden von externen Fachpersonen durchgeführt und in drei separaten Berichten dokumentiert. Gestützt auf die Berichte führen die Ausbildungsverantwortlichen im vierten Schritt ein Eignungsgespräch mit den Kandidat:innen und Kandidaten. Die Eignungsabklärung wurde von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung von Jérôme Endrass, Leiter Forschung & Entwicklung beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, konzipiert.