Die kirchliche Beauftragung (Missio) von Seelsorgenden soll von deren Privatleben getrennt werden. So lautete die Forderung, welche die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKZ) im Herbst 2023 an die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) stellte. Weitere kirchliche Player wie die «Allianz Gleichwürdig Katholisch», die Luzerner Synode und die Katholische Kirche im Kanton Zürich stellten ähnlich lautende Forderungen auf.
Am Montag (17.11.) wurde die Antwort der Bischöfe in Form einer siebenseitigen «Standortbestimmung» publiziert. Im Kern lautet diese: Privatleben und kirchliche Beauftragung können nicht grundsätzlich getrennt werden. Denn die Überzeugungskraft von Seelsorgenden messe sich «an einem dem Evangelium entsprechenden Lebensstil».
Die Bischöfe wollen die Lebenswirklichkeit von Seelsorgenden ganzheitlich berücksichtigen.
Weil die Bischöfe jedoch «keinen Katalog von Regeln und Kriterien» veröffentlichen möchten, bleiben sie bei Einzelfalllösungen. Im bischöflichen Wortlaut klingt das so: «Die Lebenswirklichkeit eines Menschen ist einmalig und man kann evangeliumsgemäss nur gerecht handeln, wenn man diese ganzheitlich berücksichtigt.»
Das Präsidium der RKZ, dem Dachverband der Landeskirchen, zeigt sich in ihrer Stellungnahme enttäuscht. Das Ziel – die Trennung von Privatleben und kirchlicher Beauftragung – sei mit dem vorliegenden Papier «noch nicht erreicht». Die RKZ werde «sich weiter dafür einsetzen», so die Mitteilung.
Die RKZ würdigt in ihrem Schreiben zwar durchaus Fortschritte in der bischöflichen Haltung, etwa die «Zurückhaltung, irgendwelche roten Linien zu benennen» und stattdessen «Wege zu suchen». Auch würden die Bischöfe die Glaubwürdigkeit von Seelsorgenden neu nicht nur an deren Sexualmoral messen. Tatsächlich erwähnen die Bischöfe in diesem Kontext auch den Umgang von Seelsorgenden etwa mit materiellen Gütern oder ihren Einsatz für Gerechtigkeit oder ein menschenwürdiges Leben.
Die Standortbestimmung der SBK schafft keine Klarheit.
Dennoch formulierten die Bischöfe unmissverständlich: «Seelsorgerinnen und Seelsorger, deren persönliche Lebenssituation von kirchlichen Vorgaben abweicht, wissen, dass dies Konsequenzen für ihren Sendungsauftrag haben kann».
Die RKZ kritisiert, dass die Standortbestimmung der Bischöfe keine Klarheit schafft: «Wie kann die lesbische Frau, die sich überlegt Religionspädagogin zu werden, wie kann der wiederverheiratete Mann, der sich mit dem Berufsbild Seelsorger befasst, sicher sein, dass sie nach absolvierter Ausbildung nicht aufgrund ihrer Lebensführung ohne kirchliche Beauftragung dastehen?»
Der Dachverband der Landeskirchen bleibt am Thema dran, im direkten Gespräch mit den Bischöfen, aber auch, indem sie Kantonalkirchen unterstützt, welche die rechtlichen Möglichkeiten ausloten.
Ein Beispiel für letzteres ist die Motion Zimmerli, welche von der Katholischen Kirche im Kanton Zürich angenommen wurde. Diese verlangt, dass die anstellende Behörde bei einem Missio-Entzug durch den Bischof nicht automatisch zur Kündigung verpflichtet ist, wie es aktuell der Fall ist.
Eine Stellungnahme der «Allianz Gleichwürdig Katholisch», die sich dieses Thema ebenfalls auf die Fahnen geschrieben hat, steht noch aus.